Gesetze / Allgemeines Eisenbahngesetz
AEG 1994§ 20a Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz
Stand: 31.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20a#abs-1 (1) Bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach § 20 Absatz 1 Satz 1 sollen die zuständigen Behörden zusammenarbeiten, erforderliche Informationen, Unterlagen und Dokumente austauschen und die nationalen Zeitpläne ihrer Genehmigungsverfahren abstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20a#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr hat die nach Artikel 52 der Verordnung (EU) 2024/1679 benannten Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über den Sachstand des grenzüberscheitenden Vorhabens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AEG%201994/20a#abs-3 (3) Wird die Frist nach § 20 Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht eingehalten, hat das Bundesministerium für Verkehr bei grenzüberschreitenden Vorhaben nach Absatz 1 die Europäischen Koordinatoren auf deren Ersuchen über Maßnahmen zum zügigen Abschluss des Planfeststellungsverfahrens oder Plangenehmigungsverfahrens zu unterrichten.